Übertretung

Übertretung

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Über|tre|tung 〈f. 20das Übertreten (eines Gesetzes, Gebotes)

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Über|tre|tung, die; -, -en:
a) das 2Übertreten (2):
eine leichte, schwere Ü.;
b) (Rechtsspr. früher, noch schweiz.) Straftat geringerer Schwere:
eine Ü. begehen.

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Übertretung,
 
Strafrecht: früher in der Bundesrepublik Deutschland Bezeichnung für Straftaten, die mit Haft bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 500 DM bedroht waren. Die Deliktskategorie der Übertretung wurde mit Wirkung vom 1. 1. 1975 abgeschafft, die Tatbestände wurden meist in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt. - Auch das österreichische Recht kennt Übertretungen nur noch als Ordnungswidrigkeiten. Nach schweizerischem Recht sind Übertretungen die mit Haft (bis drei Monate) oder Buße (bis 5 000 sfr) bedrohten strafbaren Handlungen geringeren Gewichts, deren Beurteilung auch einer Verwaltungsbehörde übertragen werden kann (Art. 101 ff., 345 Nummer 1 StGB).

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Über|tre|tung, die; -, -en: a) das Übertreten (2): eine leichte, schwere Ü.; Ich war mir keiner Ü. der Vorschriften bewusst (Nossack, Begegnung 272); b) (Rechtsspr. früher, noch schweiz.) Straftat minderer Schwere: eine Ü. begehen.

Universal-Lexikon. 2012.

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